Verein ALUMNI St-Michel/St.Michael
Statuten vom 5. Dezember 2012 (Änderungen vom 23. Januar 2020)
I. Zweck – Sitz
Art. 1 Der Verein «Alumni St-Michel/St. Michael» (nachfolgend «der Verein»), ist ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
Art. 2 Der Sitz des Vereins ist Freiburg i.Ü.
Art. 3 Der Verein erfüllt folgende Zwecke:
a. den Kontakt mit und unter den Ehemaligen (Schüler/innen und Lehrkräfte) fördern;
b. mit geeigneten Mitteln die Entwicklung von kulturellen Aktivitäten am Kollegium St. Michael fördern, unter anderem durch finanzielle Unterstützung oder durch andere Massnahmen unter Beteiligung der Alumni des Kollegiums.
c. in Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen kulturellen Organisationen des Kollegiums St. Michael gemeinsame Aktivitäten planen und ihren reibungslosen Ablauf sicherstellen;
d. sich an der Finanzierung des Message du Collège (im Folgenden «Message») beteiligen.
Art. 4 Der Verein führt seine Aktivitäten in Absprache mit der Direktion des Kollegiums St. Michael durch.
Art. 5 Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres.
II. Mitgliedschaft
Art. 6 Mit der Bezahlung des Jahresabonnements für das Message wird man Mitglied des Vereins. Gönner wird, wer zusätzlich zum Abonnement einen Beitrag zugunsten der kulturellen Aktivitäten des Kollegiums leistet. Der Vorstand bestätigt jährlich die Liste der Mitglieder und Gönner und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
Art. 7 Der Rektor und der Verwalter des Kollegiums St. Michael sowie die Delegierten der kulturellen Organisationen am Kollegium St. Michael sind Mitglieder von Amtes wegen.
Art. 8 a. Die Mitgliederversammlung kann, auf Vorschlag des Vorstands, natürliche oder juristische Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn diese einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Leben am Kollegium St. Michael geleistet haben.
b. Die Mitgliedschaft verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr.
c. Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtzahlung des jährlichen Mitgliederbei-trags. Eine vorgängige Mahnung des Mitglieds ist nicht notwendig.
III. Organe
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisoren
III. a) Mitgliederversammlung
Art. 10 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie nimmt die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a. Festsetzung und Änderung der Statuten;
b. Wahl des Vorstands sowie der Revisoren;
c. Jährliche Bestätigung der Mitgliederliste;
d. Ernennung der Ehrenmitglieder;
e. Festlegung des minimalen Mitglieder- und Gönnerbeitrags;
f. Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;
g. Stellungnahme zu allen Themen, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
Art. 11 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung zusammen mit der Traktandenliste erfolgt mindestens 20 Tage vorher im Message.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn dieser sie als notwendig erachtet. Sie wird ausserdem einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des vorhergehenden Vereinsjahres dies verlangt.
Die Einladung kann ebenfalls auf elektronischem Wege erfolgen.
Damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, ist kein Quorum erforderlich.
Art. 12 Bei Abwesenheit des Präsidenten (oder der Präsidentin) und des Vizepräsidenten (oder der Vizepräsidentin) wird die Mitgliederversammlung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
Beschlüsse werden offen durch Handaufheben gefasst. Eine geheime Abstimmung kann durch einen Fünftel der anwesenden Mitglieder erwirkt werden.
Ausser in den durch diese Statuten festgelegten Ausnahmen werden Vereinsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
III. b) Vorstand
Art. 13 Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt ihn nach den Befugnissen, die ihm diese Statuten einräumen.
Art. 14 Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Rektor und der Verwalter des Kollegiums St. Michael sind Vorstandsmitglieder von Amtes wegen.
Der Vorstand konstituiert sich selbständig.
Art. 15 Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen auf Einladung des Präsidenten oder dessen Vertreters. Die Anzahl der Vorstandssitzungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Einberufung einer Sitzung kann ausserdem durch einen Drittel der Vorstandsmitglieder erwirkt werden.
Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt spätestens fünf Tage vor der Sitzung. Sie kann auf postalischem oder elektronischem Wege erfolgen.
Art. 16 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden durch Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Art. 17 Der Verein wird ordnungsgemäss verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und des Vereinskassiers, d.h. des Verwalters des Kollegiums.
III. c) Revisionsstelle
Art. 18 Zwei Revisoren/innen werden durch die Mitgliederversammlung für mindestens zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren/innen prüfen die Jahresrechnung und legen der Mitgliederversammlung einen detaillierten Bericht vor.
IV. Mittel und Finanzen
Art. 19 Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die folgenden Mittel:
a. Mitgliederbeiträge;
b. Erträge aus Veranstaltungen und Projekten, die vom Verein durchgeführt werden;
c. Spenden, Fördermittel, Legate sowie weitere finanzielle Zuwendungen.
Art. 20 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Statutenänderung – Auflösung des Vereins
Art. 21 Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmt. Voraussetzung ist, dass die Mitgliederversammlung ordnungsgemäss einberufen wurde.
Art. 22 Art. 21 ist auch bei der Auflösung des Vereins sinngemäss anwendbar.
Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen entweder für einen Zweck gemäss Art. 3 dieser Statuten oder für einen anderen gemeinnützigen Zweck verwendet.
VI. Inkrafttreten
Art. 23 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 5. Dezember 2012 in Freiburg angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Art. 24 Am Donnerstag, 23. Januar 2020 wurden diese Statuten in Übereinstimmung mit Art. 21 geändert. Die neuen Statuten treten ab sofort in Kraft.
Der Verwalter des Kollegiums Der Präsident
Axel Loup Nicolas Renevey
Für das Kollegium St. Michael in Freiburg Der Rektor : Matthias Wider